Satzung

Der Regionalverband

  1. Der Regionalverband der Katholischen jungen Gemeinde ist der Zusammenschluss der Pfarrgemeinschaften in der Region. ((Gibt es nur eine Pfarrgemeinschaft in der Region, so gilt diese als Regionalverband ohne Regionalleitung.))
  2. Der Regionalverband ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde und im Kreis-, Stadt- oder Regionalverband des BDKJ.
  3. Er führt den Namen Katholische junge Gemeinde Regionalverband Bonn im Diözesanverband Köln.
  4. Aufgabe des Regionalverbandes ist die Unterstützung, Förderung und Koordinierung der Arbeit der Pfarrgemeinschaften und deren Vertretung in Kirche und Öffentlichkeit.
  5. Über Größe und Zusammensetzung unter Berücksichtigung, dass gleich viele Ämter für Frauen und Männer vorhanden sein müssen, entscheidet die Regionalkonferenz.
    Der Regionalverband kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Verbandes eine eigene Regionalsatzung geben.
    Die Satzung muss enthalten:

    • Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der Katholischen jungen Gemeinde
    • die Mitgliedschaft im Diözesanverband
    • die Zugehörigkeit zum BDKJ auf Kreis-, Stadt- oder Regionalebene
      Gemäß den nachfolgenden Paragraphen
    • die Organe des Regionalverbandes

    Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Diözesanleitung. Gegen Entscheidungen der Diözesanleitung kann beim Diözesanausschuss Einspruch erhoben werden, der verbindlich entscheidet.

  6. Der Regionalverband hat keine Beitragshoheit.

Die Organe des Regionalverbandes

  1. Die Organe des Regionalverbandes sind die Regionalleitung, die Regionalkonferenz und der Regionalausschuss. Wenn kein Bedarf vorhanden ist, kann die Regionalkonferenz auf die Einrichtung des Regionalausschusses verzichten.

Die Regionalkonferenz

  1. Die Regionalkonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ in der Region. Sie bestimmt die Aufgaben des Regionalverbandes im Rahmen der Ordnung des Verban¬des und der Beschlüsse der Diözesankonferenz.
  2. Die Regionalkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Erfahrungsaustausch und Koordinierung der Arbeit der Pfarrgemeinschaften
    • Beratung und Beschlussfassung über Veranstaltungen und Aktionen auf Regionalebene
    • Einbringung von Anträgen an die Diözesankonferenz
    • Beratung und Planung der Bildungsarbeit für die Verantwortlichen der Pfarrgemeinschaften auf der Grundlage des Pädagogischen Konzeptes des Diözesanverbandes
    • Beratung und Beschlussfassung über die Finanzen des Regionalverbandes
    • Entgegennahme des Berichtes der Regionalleitung und des Regionalausschusses
    • Entlastung der Regionalleitung
    • Wahl der Regionalleitung
    • Wahl des Regionalausschusses
    • Wahl der KassenprüferInnen
    • Wahl der Delegierten zur Diözesankonferenz
    • Wahl der Delegierten zur BDKJ-Stadt-/Kreis-/Regionalversammlung
    • Abwahl einzelner Mitglieder der Regionalleitung bzw. des Regionalausschusses
  3. Die Regionalkonferenz kann den Regionalausschuss und für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise einrichten. Sofern nicht ein Mitglied der Regionalleitung die Leitung eines Arbeitskreises übernimmt, wählen die Arbeitskreise ihreN LeiterIn. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Regionalleitung.
  4. Stimmberechtigte Mitglieder der Regionalkonferenz sind:
    • aus jeder Pfarrgemeinschaft eine Delegation bestehend aus:
      • Die Anzahl der Stimmen der Delegation wird nach folgendem Schlüssel ermittelt:
        • Pfarrgemeinschaften mit bis zu 30 Mitgliedern entsenden 2 Delegierte
        • Pfarrgemeinschaften mit bis zu 50 Mitgliedern entsenden 3 Delegierte
        • Pfarrgemeinschaften mit bis zu 70 Mitgliedern entsenden 4 Delegierte
        • Pfarrgemeinschaften mit bis zu 90 Mitgliedern entsenden 5 Delegierte
        • Pfarrgemeinschaften mit über 90 Mitgliedern entsenden 6 Delegierte
      • Die Delegation wird durch die Pfarrleitung gestellt.
      • Nicht durch die Pfarrleitung wahrgenommenen Stimmen werden von Delegierten, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, wahrgenommen. Diese Stimmen sollen so besetzt werden, dass die Delegation aus gleich vielen Männern wie Frauen besteht.
      • Pfarrgemeinschaften, in denen nur Mitglieder eines Geschlechtes vertreten sind, dürfen alle ihnen zur Verfügung stehenden Stimmen durch dieses eine Geschlecht wahrnehmen.
      • Der Abstand zwischen der größten und der kleinsten Delegation darf nie mehr als 3 Stimmen betragen, ansonsten müssen die Mehrstimmen der größeren Delegation um so viele entfallen bis dies gewährleistet ist.
      • (Die Mitgliederzahlen beziehen sich auf die Anzahl der tatsächlichen Mitglieder zum 31.12 des Vorjahres)
    • Die gewählten Mitglieder der Regionalleitung

    Beratende Mitglieder sind:

    • Die auf der Konferenz nicht stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrleitungen
    • die berufenen Mitglieder der Regionalleitung
    • die/der GeschäftsführerIn des Regionalverbandes
    • die LeiterInnen von regionalen Arbeitskreisen
    • die Mitglieder des Regionalausschusses
    • ein Mitglied der Diözesanleitung der Katholischen jungen Gemeinde
    • ein Mitglied des Stadt-/Kreis-/Regionalvorstandes des BDKJ
    • der/die von der Katholische Fachstelle für Jugendpastoral und Jugendhilfe für die Kreisdekanate Euskirchen, Rhein-Sieg, Altenkirchen und das Stadtdekanat Bonn beauftragte Referent/in
  5. Die Regionalkonferenz findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie wird von der Regionalleitung mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge einberufen und geleitet. Jede Pfarrgemeinschaft wird schriftlich eingeladen. Eine Regionalkonferenz muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Pfarrleitungen oder der Regionalausschuss dies beantragt.
    Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder die Hälfte der Pfarrgemeinschaften vertreten ist. Anträge können vor und während der Konferenz eingebracht werden. Anträge auf Abwahl der Regionalleitung sind den Delegierten der Konferenz 14 Tage vor ihrem Beginn mit Begründung zuzuleiten.
    Die Regionalkonferenz beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Wahl der Regionalleitung geht eine Personal¬befragung und -debatte voraus. Gewählt ist, wer mehr als 50 % der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen kann.
    Ist dies nicht der Fall, werden eine erneute Personalbefragung und -debatte erforderlich. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
    Für die Abwahl von Mitgliedern der Regionalleitung ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Regionalkonferenz wird Protokoll geführt und allen Pfarrgemeinschaften innerhalb von 10 Wochen zugeschickt.
    Im übrigen gilt die Geschäftsordnung der Diözesankonferenz entsprechend.

Der Regionalausschuss

  1.  Der Regionalausschuss ist das oberste beschlussfassende Organ zwischen den Regionalkonferenzen. Er berät über die Arbeit und beschließt über laufende wichtige Angelegenheiten des Regionalverbandes.
  2. Der Regionalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Planung und Vorbereitung der Regionalkonferenz
    • Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Regionalkonferenz
    • Information und Beratung über die Situation der Pfarrgemeinschaften
    • Schlichtung und Entscheidung bei Konfliktfällen
  3. Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalausschusses sind:
    • Die Größe und Zusammensetzung des Regionalausschusses regelt die Regional­satzung unter Berücksichtigung, dass gleich viele Ämter für Frauen und Männer vorhanden sein müssen.
    • Sollte es keine Regionalsatzung geben, besteht der Regionalausschuss aus höchstens:
      • sechs Frauen
      • sechs Männern
      • den gewählten Mitgliedern der Regionalleitung
    • Gäste können zum Regionalausschuss eingeladen werden.
  4. Die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalausschusses werden von der Regionalkonferenz gewählt. Den Wahlmodus legt die Regionalkonferenz fest. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Regionalausschuss ist nicht möglich. Es muss gewährleistet sein, dass die Interessen von weiblichen und männlichen Mitgliedern des Verbandes in gleicher Weise Berücksichtigung finden.
  5. Der Regionalausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich zusammen.
    Er wird von der Regionalleitung einberufen. Den Vorsitz hat die Regionalleitung.
  6. Die Sitzungen des Regionalausschusses sind öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann vom Regionalausschuss beschlossen werden.

Die Regionalleitung

  1.  Zu den Aufgaben der Regionalleitung gehören insbesondere:
    • Politische und geistliche Leitung der Katholischen jungen Gemeinde in der Region im Rahmen der Beschlüsse der Diözesan- und Regionalkonferenz
    • Einberufung und Leitung der Regionalkonferenz
    • Kontakte zu den Pfarrgemeinschaften des Regionalverbandes
    • Förderung der Kontakte zwischen den Pfarrgemeinschaften
    • Hilfestellung bei der Gründung neuer Pfarrgemeinschaften
    • Vertretung des Regionalverbandes im Diözesanverband, insbesondere im Diözesanausschuss
    • Verantwortung für die Bildungsarbeit und Absicherung der entsprechenden Angebote
    • Sorge für die Weiterbildung der MitarbeiterInnen der Regionalebene
    • Leitung der regionalen Arbeitskreise
    • Verantwortung für Veranstaltungen und Aktionen in der Region
    • Vertretung des Regionalverbandes in der Regionalversammlung des BDKJ sowie in Kirche und Öffentlichkeit
    • Kontakte zum Katholischen Jugendamt
    • Verantwortung für die Finanzen des Regionalverbandes
    • Sorge für die gleichmäßige Berücksichtigung der Anliegen und Interessen von Mädchen/Jungen und Frauen/Männern
    • Sorge für die Umsetzung der Geschlechterparität bei der Besetzung von Regionalleitung und Gremien

    Weitere Aufgaben werden von der Regionalkonferenz festgelegt. Die Regionalkon-ferenz kann innerhalb der Aufgaben der Regionalleitung Schwerpunkte setzen.

  2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Regionalleitung
    • beratende Mitglieder in die Regionalleitung berufen
    • eineN GeschäftsführerIn berufen.
  3. Der gewählten Regionalleitung gehören an:
    • zwei Regionalleiterinnen
    • zwei Regionalleiter

    Von diesen vier Personen ist eine GeistlicheR LeiterIn. Das Amt des Geistlichen Leiters/der Geistlichen Leiterin kann nur von Personen wahrgenommen werden, die über die kirchliche Beauftragung zur Seelsorge ((Priester, Diakone, PastoralreferentInnen, GemeindereferentInnen)) verfügen. Darüber hinaus können Frauen und Männer für diese Aufgabe durch den Bischof eigens beauftragt werden.
    Steht keinE KandidatIn als geistlicheR LeiterIn zur Verfügung, entscheidet die Regionalkonferenz, welches Amt bis zur nächsten Wahl unbesetzt bleibt.
    Alle gewählten Mitglieder der Regionalleitung müssen voll geschäftsfähig sein.
    Auf Antrag können die Aufgaben der Regionalleitung mit Zustimmung der Regionalkonferenz auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
    Die Regionalkonferenz kann die Regionalleitung auf

    • drei Regionalleiterinnen
    • drei Regionalleiter

    vergrößern.

  4. Die Mitglieder der Regionalleitung werden auf 2 Jahre gewählt. Die Mitglieder der Regionalleitung können ihren Rücktritt nur vor der Regionalkonferenz erklären.

Satzungsänderung

  1. Änderungen der Satzung können von der Regionalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Diözesanleitung. In Konflikt­fällen entscheidet der Diözesanausschuss verbindlich.