Geschäftsordnung

§1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für die Diözesankonferenz des KjG Diözesanverbands Köln, soweit die Satzung des Diözesanverbands nicht eine andere Regelung trifft. Sie ist entsprechend anwendbar für die Gremien und Untergliederungen, soweit diese keine eigene Geschäftsordnung erlassen haben.

§2 Termin

Der Termin der ordentlichen Diözesankonferenz wird von ihr selbst beschlossen.
Eine beantragte, außerordentliche Diözesankonferenz wird spätestens vier Wochen nach der Beantragung von der Diözesanleitung einberufen. Die Einberufung muss sechs Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

§3 Vorbereitung

Die Vorbereitung der Diözesankonferenz erfolgt durch die Diözesanleitung im Rahmen der Beschlüsse des Diözesanausschusses.

§4 Vorläufige Tagesordnung

Die vorläufige Tagesordnung der Diözesankonferenz wird im Diözesanausschuss beraten und beschlossen.

§5 Unterlagen

Vier Wochen vor Beginn erhalten die Mitglieder der Diözesankonferenz durch die Diözesanleitung die notwendigen Unterlagen, und zwar:

  • die vorläufige Tagesordnung
  • die Anträge mit Begründungen
  • Anträge auf Änderung der Satzung
  • Anträge auf Abwahl der in §§ 7 Abs. 2 e), f) oder g) der Satzung genannten Personen
  • der Rechenschaftsbericht der Diözesanleitung

Rechenschaftsberichte von Diözesanausschuss und anderen Ausschüssen können mündlich auf der Konferenz erfolgen.

§6 Stellvertretung

Die stimmberechtigten Mitglieder können sich bei der Diözesankonferenz vertreten lassen. Die Vertretung der Delegierten bedarf der Zustimmung der Regionalleitung. Weibliche Mitglieder können nur durch weibliche Personen, männliche Mitglieder nur durch männliche Personen vertreten werden.
Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf eine Person ist unzulässig.

§7 Gastdelegierte

Die Regionalverbände können Gastdelegierte mitbringen. Die Anzahl wird vom Diözesanausschuss festgelegt.

§8 Leitung und Moderation

Die Leitung der Diözesankonferenz obliegt der Diözesanleitung. Sie kann die Sitzungsleitung an eine externe paritätisch besetzte Moderation delegieren.
Die Moderation kann sich an den Beratungen nicht beteiligen. Wenn die Moderation das Wort ergreifen will, muss die Sitzungsleitung an andere Personen abgegeben werden. Die Moderation kann jederzeit das Wort zu einer Feststellung ergreifen.

§9 Beginn der Beratungen

Die Beratungen beginnen mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Festlegung der endgültigen Tagesordnung sowie des Zeitplans.
Auf Antrag können Tagesordnungspunkte aufgenommen, umgestellt oder abgesetzt werden.

§10 Schluss der Beratungen

Der Beschluss zum vorzeitigen Schließen der Diözesankonferenz bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung über den Schlussantrag ist nur zulässig, wenn wenigstens ein Mitglied die Gelegenheit erhält, dagegen zu sprechen. Der Schlussantrag geht Anträgen zur Geschäftsordnung und übrigen Anträgen vor.

§11 Beschlussfähigkeit

Die Diözesankonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Diözesankonferenz gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt wird. Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, können solange keine Entscheidungen getroffen werden, bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist.

§12 Öffentlichkeit

Die Diözesankonferenz ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden.
Personaldebatten, Finanzberichte und Berichte über die Mitgliederentwicklung sind nicht öffentlich. Im Falle der Nichtöffentlichkeit dürfen nur die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz anwesend sein.
Bei Personaldebatten dürfen außerdem die Mitglieder des Wahlausschusses anwesend sein.
Bei Finanzberichten dürfen außerdem alle Mitglieder der in § 7 Abs. 2 b) der Satzung benannten Vereine, sowie eine von der Diözesanleitung bestimmte für diesen Bereich zuständige Person aus der Diözesanstelle, die Moderation und der/die Beauftragte für die Technik anwesend sein.
Bei Berichten über die Mitgliederstatistik dürfen eine von der Diözesanleitung bestimmte für diesen Bereich zuständige Person aus der Diözesanstelle, die Moderation und der/die Beauftragte für die Technik anwesend sein.

§13 Beratungen

Das Wort wird durch die Moderation erteilt. Um das Prinzip der Geschlechtergerechtigkeit zu wahren, kann die Moderation in Absprache mit der Diözesanleitung Moderationsformen zur Verbesserung der Chancengleichheit auswählen. Die Konferenz wird zu Beginn der Sitzung über die Auswahl informiert.
AntragstellerInnen und BerichterstatterInnen können außerhalb der Reihenfolge das Wort verlangen.
Die Redezeit kann von der Moderation begrenzt werden. Dies kann von der Diözesankonferenz durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden. Die Moderation kann Redenden, die nicht zur Sache sprechen, nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen.
Gegen alle Maßnahmen der Moderation ist Widerspruch möglich; er ist sofort zu behandeln. Über den Widerspruch entscheidet die Diözesankonferenz.

§14 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

Zu Anträgen und Äußerungen zur Geschäftsordnung kann jederzeit das Wort verlangt werden. Dies wird der Moderation durch Heben beider Hände signalisiert.
Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Redeliste unterbrochen. Diese Anträge sind sofort zu behandeln.
Anträge und Äußerungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen; dies sind:

  • Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
  • Antrag auf Schluss der Redeliste
  • Antrag auf Beschränkung der Redezeit
  • Antrag auf Vertagung
  • Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
  • Antrag auf Nichtbefassung
  • Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss
  • Hinweis zur Geschäftsordnung

Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der Antrag angenommen, andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen.

§15 Persönliche Erklärung

Nach Schluss der Beratungen eines Tagesordnungspunktes oder nach Beendigung der Abstimmung kann die Moderation das Wort zu einer persönlichen Bemerkung oder Erklärung erteilen. Die persönliche Erklärung muss dem Protokoll schriftlich vorgelegt werden. Eine Debatte über die persönliche Erklärung findet nicht statt.

§16 Anträge

Anträge an die Diözesankonferenz können von allen stimmberechtigten Mitgliedern oder von Ausschüssen der Diözesankonferenz gestellt werden.
Anträge sind mit Begründung bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Diözesankonferenz der Diözesanleitung schriftlich einzureichen und vier Wochen vorher von der Diözesanleitung den Mitgliedern der Diözesankonferenz zuzuleiten.
Später eingehende Anträge und im Verlauf der Beratung gestellte Initiativanträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz.
Anträge auf Abwahl der in §§ 7 Abs. 2 e), f) oder g) der Satzung genannten Personen werden behandelt wie in § 7 Abs. 8 der Satzung beschriebene Anträge.
Nicht fristgerecht eingereichte Anträge zur Änderung der Satzung und auf Abwahl der in §§ 7 Abs. 2 e), f) oder g) der Satzung genannten Personen können nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Änderungsanträge können jederzeit gestellt werden.

§17 Abstimmungen

Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen, muss auf Antrag die Diskussion über den Beratungsgegenstand neu eröffnet werden.
Abstimmungen über Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Abgestimmt wird mit Stimmkarten oder durch Aufstehen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Der weitestgehende Antrag ist derjenige, der die größtmögliche Veränderung zum Zeitpunkt vor der Konferenz beinhaltet.
Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden.
Die Moderation stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es.

§18 Wahlen

Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Auf Antrag kann Abstimmung mit Stimmkarten erfolgen, wenn sich kein Widerspruch ergibt.
Die Wahl wird durch den Wahlausschuss geleitet, kann aber auch an die Moderation abgegeben werden.
Der Wahl voraus geht eine Vorstellung, eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte. Außerdem erläutert der Wahlausschuss das Wahlverfahren, insbesondere die Bedeutung von Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Stimmenenthaltung.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. Für jedeN KanditatIn darf nur eine Stimme abgegeben werde. Eine Stichwahl erfolgt bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen. Überwiegen bei einer Wahl die Enthaltungen die Ja-Stimmen, muss auf Antrag neu gewählt werden.
Vorschlagsrecht haben alle Mitglieder der Diözesankonferenz.
KandidatInnen für die in §§ 7 Abs. 2 f), g), 10 und 11 der Satzung genannten Wahlen können in Abwesenheit gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
KandidatInnen für den Diözesanausschuss sind gewählt, wenn sie die meistgenannten KandidatInnen sind, die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf sich vereinigen können und mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sind. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Diözesanausschuss ist nicht möglich.

§19 Wahl der Mitglieder der Diözesanleitung

Die dem Wahlausschuss bekannten KandidatInnen zur Diözesanleitung sind den Mitgliedern der Diözesankonferenz vier Wochen vorher zu benennen.
Der Wahl geht eine Personaldebatte voraus. Die Wahl wird geheim durchgeführt. Enthaltungen werden grundsätzlich mitgezählt.
Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang der/die meistgenannte KandidatIn ist und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Gelingt dies im 1. Wahlgang keinem/r, so findet ein 2. Wahlgang statt. Zum 2. Wahlgang ist eine Person mehr als es freie Stellen gibt, zugelassen. Dabei ergibt sich eine Rangfolge der zuzulassenden KandidatInnen aus der Anzahl der erhaltenen Ja-Stimmen aus dem 1. Wahlgang. Bei gleicher Anzahl Ja-Stimmen ist die geringere Anzahl von Nein-Stimmen ausschlaggebend. Vom 2. Wahlgang ausgeschlossen sind alle KandidatInnen, die mehr Nein- als Ja-Stimmen erhalten haben.
Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer der/die meistgenannte KandidatIn ist und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Gelingt dies im 2. Wahlgang keinem/r, findet ein 3. Wahlgang statt.
Zum 3. Wahlgang sind so viele KandidatInnen zugelassen, wie es freie Stellen gibt. Dabei ergibt sich die Rangfolge der zuzulassenden KandidatInnen aus der Anzahl der erhaltenen Ja-Stimmen im 2. Wahlgang. Bei gleicher Anzahl an Ja-Stimmen ist die geringere Anzahl an Nein-Stimmen ausschlaggebend. Vom 3. Wahlgang ausgeschlossen sind alle KandidatInnen, die mehr Nein- als Ja-Stimmen erhalten haben. Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
Ein 4. Wahlgang findet nicht statt.

§20 Protokoll

Über jede Diözesankonferenz wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der Diözesanleitung unterschrieben wird. Dieses Protokoll enthält die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
Das Protokoll wird allen Mitgliedern der Diözesankonferenz innerhalb von acht Wochen per E-Mail zugeleitet. In Ausnahmefällen wird es per Post verschickt. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung kein schriftlicher Einspruch gegen die Fassung des Protokolls bei der Diözesanleitung erhoben wird.
Über Annahme oder Ablehnung eines Einspruches entscheidet der Diözesanausschuss. Die Diözesanleitung benachrichtigt die Mitglieder der Diözesankonferenz über Einsprüche gegen das Protokoll.

§21 Schlussbestimmung

Von der Geschäftsordnung kann im Ausnahmefall an einzelnen Punkten mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abgewichen werden.